Verschönerungsverein
Klosterneuburg
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Statuten

Satzungen des Verschönerungsvereines in Klosterneuburg

1
Name und Sitz des Vereines:
Verschönerungsverein Klosterneuburg, Rathausplatz 1

2
Zweck des Vereines:
Beitrag zur Verschönerung der Stadt und Ihrer Umgebung

3
Mittel zur Erreichung des Zweckes:
werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b )freiwillige Spenden.......

4
Aufnahme in den Verein

Sie erfolgt durch schriftliche oder persönliche Anmeldung. Mitglied kann eine Einzelperson oder eine Personengemeinschaft sein. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung ohne Angabe von Gründen. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist ohne Wirkung.

Vereinsmitglieder oder auch Nichtmitglieder, die durch besondere aktive Tätigkeit im Verein oder großzügige Förderung seiner Interessen sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben habe, könne über Antrag des Vereinsvorstandes durch die Hauptversammlung  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5
Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied zahlt die regelmäßigen Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. Darüber hinaus sind die Mitglieder verhalten, die Aufgaben und Ziele des Vereines nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren.

Jedes einzelne Mitglied hat in der Hauptversammlung Sitz undStimme, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen. Personengemeinschaften, die Vereinsmitglieder sind, delegieren aus ihrer Mitte eine Einzelperson, die in der Hauptversammlung für diese Gemeinschaft die Mitgliedsrechte ausübt. Ferner haben alle Vereinsmitglieder das Recht, an sonstigen Veranstaltungen geselliger odre kultureller Art teilzunehmen.

5
Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Der Vorstand ist berechtig, Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen und die Tätigkeit des Vereines schwer beschädigen oder mit mehreren Jahresbeiträgen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen.

7
Mitgliedsnachweis

Jedes Mitglied erhält eine EDV Nummer zugewiesen, die als Mitgliedsnummer geführt wird.

8
Verwaltung des Vereines.

Sie erfolgt durch:
a) den Vereinsvorstand    
b) die Hauptversammlung
c) das Schiedsgericht

9
Vereinsvorstand

 Er besteht ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl aus mindestens 7 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung aus den Vereinsmitgliedern auf 3 Jahre gewählt werden und zwar:
a)Präsident und Vizepräsidenten (Präsident Stv.)
b) Schriftführer und Schriftführerstellvertreter
c) Kassier und Kassierstellvertreter

Jede notwendig gewordene Erweiterung der Anzahl der Vorstandsmitglieder während der dreijährigen Tätigkeitsdauer kann vom Vorstand beschlossen werden, bedarf aber der nachträglichen Genehmigung durch die Hauptversammlung.

DEr Vorstand ist ermächtigt zu seiner Entlastung nach eigenem Ermessen Persönlichkeiten in den Arbeitsausschuss fallweise oder ständig zu berufen. Alle Sitzungen des Vereinsvorstandes oder des Arbeitsausschusses werden vom Präsident und im Verhinderungsfalle von seinem Vizepräsident (Präsident Stv.) einberufen, Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

10
Aufgaben des Vereinsvorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens
b) die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern.
c) Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen                                     Hauptversammlung.

            d) die Erledigung alle übrigen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich                der Hauptversammlung vorbehalten sind. Zur Beschlussfassung ist die            Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Alle Schriftstücke       sind vom Präsidenten, in dessen Abwesenheit vom 1 Vizepräsident                          (Präsident Stv.) zu zeichnen; soweit sie die Geldgebarung betreffen,                             zeichnet der Kassier und in dessen Verhinderung der Stellvertreter mit, die       übrigen der Schriftführer, in dessen Verhinderung der Stellvertreter.

11
Aufgaben des Präsidenten, Schriftführer u. Kassier

            a) der Präsident, in dessen Verhinderung  die Vizepräsidenten (Präsident Stv.)                vertreten den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten          Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des              Vereinsvorstandes, beruft die Sitzungen des Vorstandes und des                           Arbeitsausschusses ein und führt den Vorsitz.

            b) der Schriftführer führt das Sitzungsprotokoll, verfasst die ausgehenden             Schriftstücke und betreut das Vereinsarchiv.

            c) Dem Kassier obliegt die ganze Geldgebarung des Vereines.

12
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassaprüfer auf die Dauer von 3 Jahren; sie überprüfen die Geldgebarung und erstatten darüber der Hauptversammlung Bericht Die Kassaprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

14
Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern sowie zwischen den einzelnen Mitgliedern sowie zwischen den letzteren untereinander entscheidet entgültig ein Schiedsgericht. Es wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, die dann ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann bestimmen. das Schiedsgericht entscheidet nach sachlicher Prüfung des Streitfalles nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seinen Spruch mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Gegen den Schiedsspruch ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig.

15
Hauptversammlung und ihre Obliegenheiten.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre im ersten Viertel des Jahres statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.

Anträge sind spätestens acht  Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand einzubringen.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
c) die Änderung der Satzungen;
d) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
e) die Genehmigung des Rechnungsberichtes und der Geldgebarung;
f) die Auflösung des Vereines
g) allfällige Beschlüsse, die der Vorstand an die Hauptversammlung delegiert
..................
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vereinsvorstand darum ansucht. Der Vereinsvorstand ist in diesem Falle verpflichtet, diese Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen.

Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist; ist diese Anzahl nicht erschienen findet in der nächsten Viertelstunde eine neue Hauptversammlung  mit derselben Tagesordnung stat5t, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

15
Auflösung des Vereines

Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt oder, wenn die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit in einer eigens hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen wird.

Das Vereinsvermögen wird in jedem Falle der Auflösung wohltätigen Zwecken zugeführt.

 

Klosterneuburg, am 7. März 1987

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